Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der beklagten Partei vom 21.8.2023 wurde die Zuerkennung des Familienzeitbonus widerrufen und der Kläger zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistungen der Höhe von EUR 741,21 (31 Tage Familienzeitbonus zu je EUR 23,91) verpflichtet (Blg 1). Unstrittig ist, dass der Kläger aus Anlass der Geburt seines Kindes H* B* am 23. Mai 2023 für den Zeitraum vom 30. Mai bis 29. Juni 2023 (31 Tage) den Familienzeitbonus beantragt und in Höhe von EUR 23,91... mehr lesen...