Entscheidungen zu § 84 Abs. 1 MMHmG

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE UVS Tirol 2005/05/03 2003/15/165-5

Mit Schreiben vom 25.08.2003 hat der Berufungswerber einen Antrag auf Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur gestellt. Wörtlich führte er aus: Ich beantrage hiermit die Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur gem. § 84 (7) MMHm Gesetz. Diesem Antrag hat er als Beilagen eine Kopie des Prüfungszeugnisses zum Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Masseure, seinen Reisepass in Kopie, eine Strafregisterbescheinigung, ein ärztliches Zeugnis sowi... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 03.05.2005

RS UVS Oberösterreich 2003/08/26 VwSen-580047/2/Gf/Ka

Beachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Gemäß § 46 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBlNr I 169/2002, zuletzt geändert durch BGBlNr I 66/2003 (im Folgenden: MMHmG), ist die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des Heilmasseurberufes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung berechtigt; eine Strafregiste... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 26.08.2003

RS UVS Oberösterreich 2003/08/04 VwSen-580011/2/Gf/Ka

Rechtssatz: Nach § 84 Abs.1 MMHmG sind Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage nach der Befähigungsnachweis-VO BGBl. Nr. 618/1993 auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nachgewiesen und dieses Gewerbe tatsächlich über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben, berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Aufschulung zum Heilmasseur nach dem MMHmG zu absolvieren. Gemäß § 84 Abs.... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 04.08.2003

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