Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten Beschwerde vom 31.07.2014, verbessert durch eine weitere Eingabe vom 05.08.2014, behauptete der Beschwerdeführer unter Vorlage zahlreicher Dokumente eines Verfahrens vor dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) zur GZ XXXX, eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Bedienstete der Stadt... mehr lesen...