Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem am 04.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Am Antragsformular vermerkte der Beschwerdeführer, Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz zu sein; die Bestätigung, dass es sich bei dem von ihm angeführten Standort um seinen Hauptwohnsitz handelt, unterblieb. 2... mehr lesen...