Norm: Vlbg SpitalG §28a Abs4 KAKuG §5c Abs3 KAKuG § 5c heute KAKuG § 5c gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
Rechtssatz: Im Bereich des Vlbg SpitalG ist es dem Patienten möglich, sowohl bei einer obligatorisch als auch bei einer freiwillig für eine Krankenanstalt... mehr lesen...