Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschwerde vom 09.06.2016, über Mangelbehebungsauftrag vom 13.06.2016 verbessert mittels Schreiben vom 01.07.2016, erhob die Beschwerdeführerin (in Folge kurz "BF") gemäß § 31 DSG 2000 Beschwerde gegen die mitbeteiligte Partei wegen Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten. Mit Beschwerde vom 09.06.2016, über Mangelbehebungsauftrag vom 13.06.2016 verbessert mittels ... mehr lesen...