Norm: KlGG §9 Abs1
Rechtssatz: Es sind die baulichen Investitionen zu entschädigen, soweit diese den Bauvorschriften entsprechen. Den Bauvorschriften widersprechende Bauführungen bleiben entschädigungslos, hindern jedoch nicht die Entschädigung jener Bauteile, die den Vorschriften entsprechen. Entscheidungstexte 1 Ob 172/63 Entscheidungstext OGH 29.05.1964 1 Ob 172/63 Veröff: M... mehr lesen...