Norm: KlGG §6KlGG §7KlGG §12
Rechtssatz: Auch das KlGG ermöglicht befristete Bestandverträge mit unbedingtem Endtermin. Entscheidungstexte 4 Ob 105/16v Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 105/16v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130823 Im RIS seit 26.07.2016 ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** H*****, die in der Kleingartensiedlung der Vereine "O*****" und "A*****" liegt. Bezüglich der Grundstücke *****/16 und *****/7 dieser Liegenschaft besteht ein unbefristeter Generalpachtvertrag mit der beklagten Partei. Auf den verpachteten Grundstücken steht eine Gartenhütte. Die Freiflächen wurden von den Unterpächtern bewirtschaftet und befinden sich in einem ausgezeichneten Zustan... mehr lesen...
Norm: KlGG allgKlGG §7KlGG §7 Abs4
Rechtssatz:
Dem Generalpächter, will er im Kündigungsstreit aus der Regel des § 7 Abs 4 Kleingartengesetz Nutzung ziehen, obliegt die gehörige verfahrensrechtliche Geltendmachung seines Ersatzanspruches nach den für eine klageweise Anspruchserhebung anerkannten Grundsätzen. Der Rechtsstreit über Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung eines Generalpachtverhältnisses unterliegt wie andere Re... mehr lesen...
Norm: KlGG §7 ZPO §391 A ZPO §393 ZPO §572 ZPO § 391 heute ZPO § 391 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914 ZPO § 393 heute ZPO § 393 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.... mehr lesen...
Norm: KlGG §7
Rechtssatz:
Eine Entscheidung im Sinne des § 7 Abs 3 KlGG ist dann gerechtfertigt, wenn mißbräuchliche Rechtsausübung gegeben ist oder doch die beabsichtigte Bebauung nur einen Teil des aufgekündigten Grundstückes betrifft. Darüber, in welchem Ausmaß die Bebauung des aufgekündigten Grundstückes beabsichtigt sein muß, um die Kündigung zur Gänze oder nur zum Teil zu rechtfertigen, kann den Bestimmungen des KlGG sowie den ... mehr lesen...
Norm: KlGG §7KlGG §9
Rechtssatz:
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Abs 4, 9 Abs 1 KlGG bestehen keine Bedenken (vgl MietSlg 9853, 17676). Zur Bemessung der Entschädigung nach den §§ 7 Abs 4, 9 Abs 1 KlGG. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Paragraphen 7, Absatz 4, 9, Absatz eins, KlGG bestehen keine Bedenken vergleiche MietSlg 9853, 17676). Zur Bemessung der Entschädigung nach den Paragraphen 7, Absatz 4, 9, Absatz eins, KlGG. ... mehr lesen...