Begründung: Der antragstellende Verband begehrte die Feststellung des angemessenen Pachtzinses gemäß § 5 Abs 1 und 3 Kleingartengesetz BGBl 1959/6 (KlGG) mit der
Begründung: , der mit dem Generalpachtvertrag mit den Antragsgegnern beginnend mit 1. Jänner 1993 vereinbarte Pachtzins von 24 S pro m² sei, insbesondere unter Berücksichtigung des Pachtzinses anderer Kleingartenanlagen, bei weitem zu hoch. Der antragstellende Verband begehrte die Feststellung des angemessenen Pachtzinses ... mehr lesen...