Norm: MaklerG §33
Rechtssatz: Dass § 33 MaklerG den Personalkreditvermittler als gewerbsmäßig für Kreditwerber tätig definiert und daran bestimmte Pflichten bindet und Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Kreditvermittlungsvertrag (zwischen Makler und Kreditwerber) aufstellt, beeinflusst eine allfällige (vertragliche) Beziehung des Kreditvermittlers zum Kreditgeber nicht. Ob der Beklagten für ihre Vermittlungstätigkeit (auch) vom Kreditwerber ei... mehr lesen...