Norm: MaklerG §28
Rechtssatz: Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen. Er hat für seinen Kunden ein erfolgreiches Risk-Management bei möglichst günstiger Deckung im Einzelfall durchzuführen. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: MaklerG §28
Rechtssatz: Es ist spezifische Vertragspflicht des Maklers seinem Vertragspartner gegenüber darzulegen, welchen Versicherungsschutz er für seinen Kunden anstrebt. Entscheidungstexte 7 Ob 284/03w Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 284/03w 7 Ob 183/18i Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 183/18i ... mehr lesen...
Norm: MaklerG §28
Rechtssatz: In dem Fall, wenn ein Makler ein bestimmtes, konkret bezeichnetes Versicherungsprodukt zum Gegenstand seiner Vertragsverhandlungen macht, muss der von ihm vertretene Kunde dessen Inhalt gegen sich gelten lassen, weil davon auszugehen ist, dass der Makler über ein fachspezifisches Produkt informiert ist. Seiner rechtsgeschäftlichen Erklärung kann ein redlicher Erklärungsempfänger (Versicherer) keinen anderen Erkläru... mehr lesen...