Norm: MaklerG §16 MaklerG § 16 heute MaklerG § 16 gültig ab 01.07.1996
Rechtssatz:
Die Vermittlung von Hypothekarkrediten, also grundbücherlich sichergestellten Krediten, ist als die Vermittlung eines Geschäfts über unbewegliche Sachen zu beurteilen und fällt in den Regelungsbereich d... mehr lesen...