Norm: MaklerG §15 Abs2 Z1MaklerG §15 Abs3
Rechtssatz: Bei der vorzeitigen Auflösung eines befristeten Alleinvermittlungsauftrags ohne wichtigen Grund durch den Auftraggeber gilt als Maßstab für die Ermittlung des die Untergrenze jeder Mäßigung definierenden tatsächlichen Schadens die Intensität der vom Makler bis zur Vertragsauflösung erbrachten Vermittlungstätigkeit; die Höhe des möglichen Provisionsverlustes ist also nicht als wirklicher Scha... mehr lesen...
Norm: MaklerG §15 Abs2 Z1MaklerG §15 Abs3
Rechtssatz: Bei der vorzeitigen Auflösung eines befristeten Alleinvermittlungsauftrags ohne wichtigen Grund durch den Auftraggeber gilt als Maßstab für die Ermittlung des die Untergrenze jeder Mäßigung definierenden tatsächlichen Schadens die Intensität der vom Makler bis zur Vertragsauflösung erbrachten Vermittlungstätigkeit; die Höhe des möglichen Provisionsverlustes ist also nicht als wirklicher Scha... mehr lesen...