Begründung: Die Beklagte, eine kaufmännische Angestellte, erteilte der klagenden Partei, einer Realitätenmaklerin, am 10. 12. 1998 den "Alleinvermittlungsauftrag", den Verkauf ihres "Einfamilienwohnhauses" in Graz zu einem Preis von 8,5 Mio S. zu vermitteln. Als Vermittlungsprovision wurden "2 % des Kaufpreises inkl. Lasten" vereinbart. Der Auftrag war bis zum 30. 6. 1999 befristet. Er hatte unter anderem folgenden Wortlaut: Die Beklagte, eine kaufmännische Angestellte, erteilte ... mehr lesen...
Norm: MaklerG §15 Abs2 Z1 MaklerG §15 Abs3 MaklerG § 15 heute MaklerG § 15 gültig ab 01.07.1996 MaklerG § 15 heute MaklerG § 15 gültig ab 01.07.1996 ... mehr lesen...
Norm: MaklerG §15 Abs2 Z1 MaklerG §15 Abs3 MaklerG § 15 heute MaklerG § 15 gültig ab 01.07.1996 MaklerG § 15 heute MaklerG § 15 gültig ab 01.07.1996 ... mehr lesen...