Norm: HeizKG §17 Abs1WEG §13c Abs1
Rechtssatz: Übernimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft in Wahrnehmung ihrer Geschäftsfähigkeit in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft (§ 13c WEG) Wärme vom Erzeuger und gibt sie im eigenen Namen an die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer weiter, dann ist der Anspruch auf Abrechnung der Heizkosten und Warmwasserkosten nach § 17 Abs 1 HeizKG gegen sie zu richten, weil sie dadurch zum Wär... mehr lesen...
Norm: HeizKG §17 Abs1HeizKG §20HeizKG §25 Abs1 Z8WEG 1975 §14 Abs1 Z5WEG 1975 §17 Abs2WEG 2002 §20 Abs3WEG 2002 §34
Rechtssatz: Die in § 17 Abs 1 HeizKG normierte Verpflichtung zur periodischen schriftlichen Abrechnung der Heizkosten trifft nur den Wärmeabgeber. Der nach § 14 Abs 1 Z 5, § 17 Abs 2 WEG bestellte Wohnungseigentumsverwalter scheidet als Adressat des im Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG durchzusetzenden gesetzlichen Rechnungsleg... mehr lesen...