Norm: HeimAufG §8HeimAufG §16
Rechtssatz: Der Bewohnervertreter gemäß § 8 HeimAufG macht kein eigenes Recht geltend, sondern ist (weiterer) Vertreter des Bewohners. Dieses Vertretungsrecht erlischt mit dem Tod des Vertretenen, sodass ein nach dem Todeszeitpunkt erhobener Revisionsrekurs des Bewohnervertreters unzulässig ist. Anmerkung Nunmehr gegenteilig: RS0130202 Entscheidungstexte ... mehr lesen...