Norm:        ABGB §161AußStrG §16 BIIi1GOG §56RpflG §16                               
Rechtssatz:          Die Beschlußfassung über den Eintritt der Legitimation durch Nachfolgung der Eheschließung gehört nicht in den erweiterten Wirkungsbereich der Geschäftsstelle. Ein diesbezüglicher vom Rechtspfleger gefaßter Beschluß ist nichtig.                     Entscheidungstexte                                 1  Ob   499/61      Entscheidungstext  OGH  10.01.1962  1  Ob   499/61   EvBl 1962/115 ...                    mehr lesen...