Norm: B-VG Art87 Abs3GOG §34 Abs1StPO §18StPO §281 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Geschäftsverteilung eines Gerichtes kann im Fall sachlicher Notwendigkeit auch während des Jahres geändert werden (§ 18 letzter Satz StPO und § 34 Abs 1 letzter Satz GOG in Verbindung mit Art 87 Abs 3 letzter Satz B-VG). Ein die Geschäftsverteilung betreffender Beschluß des Personalsenates ist einer Überprüfung im Instanzenzug - und umso mehr einer Überprüfung im Rahmen ... mehr lesen...
Am 11. Juli 1950 fand unter dem Vorsitz des Oberlandesgerichtsrates Dr. Sch. im Beisein der Oberlandesgerichtsräte Dr. Th. und Dr. N., des letzteren als Berichterstatter, und der Laienrichter Dr. Paul P. und Ernst D. in vorliegender Rechtssache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, bei der die Einvernahme des Zeugen Dr. Ferdinand S. in H. im Requisitionsweg und gleichzeitig Schluß der Verhandlung nach § 193 Abs. 3 ZPO. beschlossen wurde. Das Requisitionsprotokoll Dris... mehr lesen...