Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] vom 03.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin (im Sinne des § 16 Abs. 3 Z 2 GOG [Gerichtsorganisationsgesetz]) der Zuritt zum genannten Landesgericht verboten, sofern sie nicht eine Vorladung einer im Gerichtsgebäude untergebrachten Behörde vorweis... mehr lesen...