Entscheidungen zu § 16 Abs. 2 GOG

Bundesverwaltungsgericht

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TE Bvwg Beschluss 2016/4/19 W108 2120488-1

Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] vom 03.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin (im Sinne des § 16 Abs. 3 Z 2 GOG [Gerichtsorganisationsgesetz]) der Zuritt zum genannten Landesgericht verboten, sofern sie nicht eine Vorladung einer im Gerichtsgebäude untergebrachten Behörde vorweis... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Beschluss | 19.04.2016

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