Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid verhängte die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Josefstadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) ein Hausverbot des Inhaltes, dass sie dem Beschwerdeführer den Zuritt zum genannten Gericht verbot und aussprach, dass dieses Hausverbot nur für den Fall ausgesetzt werde, dass der Beschwerdeführer eine Vorladung zu einem bestimmten Termin vorweise. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer... mehr lesen...