Entscheidungsgründe: Der Kläger ist als Vertragslehrer am Bundesrealgymnasium Villach-Perau beschäftigt. Er bezog im Schuljahr 1986/87 zusätzlich zu seinem Entgelt eine Vergütung für dauernde Mehrdienstleistung von monatlich S 7.625,30 brutto. Vom 5.Mai 1987 bis 16.Mai 1987 absolvierte er eine Kaderübung beim österreichischen Bundesheer. Aus diesem Grunde erhielt er für Mai 1987 nur eine Mehrdienstleistungsvergütung von S 4.836,60 brutto. Mit der vorliegenden Klage verlangt der ... mehr lesen...
Norm: HGG §37 HGG § 37 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992 HGG § 37 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989
Rechtssatz:
Durch die Verlegung des Bemessungszeitraumes vor dem Antritt der Kaderübung soll gewährleiste... mehr lesen...