Entscheidungen zu § 23 HGG 2001

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2015/2/9 2013/11/0096

Nach der Aktenlage (S. 9) wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 6. September 2012 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des Zivildienstes mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 zugewiesen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß (u.a.) § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen. Begründend führte die belangte B... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 09.02.2015

RS Vwgh 2015/2/9 2013/11/0096

Index: 43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: HGG 2001 §23;HGG 2001 §31;ZDG 1986 §34;
Rechtssatz: Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.02.2015

RS Vwgh 2015/2/9 2013/11/0096

Index: 43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: HGG 2001 §23;HGG 2001 §31;ZDG 1986 §34;
Rechtssatz: Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 iVm § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen W... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.02.2015

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