Entscheidungen zu § 21 Abs. 4 HGG 2001

Verwaltungsgerichtshof

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RS Vwgh 1987/2/11 84/01/0276

Index: 43/01 Wehrrecht allgemein43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: HGG 1956 §21 Abs4;WehrRÄG 1983 Art2;ZDG 1974 §34;
Rechtssatz: Im Anwendungsgebiet des § 21 Abs 4 des HeeresgebührenG verbietet sich eine Unterscheidung nach verheirateten und unverheirateten Wehrpflichtigen (Zivildienstleistenden). - Für die "Beibehaltung der notwendigen Wohnung" kommt es auf deren tatsächliche Benützung und nicht darauf an, ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 11.02.1987

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