Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Stellungskommission Wien am 30.6.2009 für tauglich befunden. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 5.4.2012, GZ. P906952/3-HPA/2012, wurde seine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst gemäß §§ 37 ff. WehrG angenommen. Der BF hat in weiterer Folge am 1.9.2012 in der xxxx, den Ausbildungsdienst in der Dauer von 12 Monaten beim österre... mehr lesen...