Entscheidungen zu § 8 Abs. 1 HStG 1995

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/7 97/12/0199

Die Beschwerdeführerin studierte vom Wintersemester 1975/76 bis einschließlich Wintersemester 1977/78 an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz Gebrauchsgraphik und Keramik. Im Sommersemester 1990 nahm sie das Studium der Architektur an der Technischen Universität Wien auf und inskribierte in jedem Folgesemester. Mit einem entsprechenden Vordruck suchte sie gemäß § 8 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) am 15. April 1994 um (nacht... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 07.10.1998

TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/7 98/12/0081

Der Beschwerdeführer begann sein Studium der Studienrichtung Architektur an der Technischen Universität (TU) Wien im Wintersemester (WS) 1989/90 und war in jedem Folgesemester inskribiert. Er bezog in den Studienjahren 1989/90 bis einschließlich 1991/92 Studienbeihilfe; das Nichterlöschen der Studienbeihlfe mit Ablauf des WS 1991/92 und ihre Gewährung auch im Sommersemester (SS) 1992 (= 6. Semester im ersten Studienabschnitt bei einer Studienzeit von vier Semester) geht darauf zu... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 07.10.1998

RS Vwgh 1998/10/7 98/12/0081

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §8 Abs1;AVG §56;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/10/07 97/12/0199 1 Stammrechtssatz Die Entscheidung über die Beurlaubung nach § 8 Abs 1 AHSchStG hat, auch wenn dies das Gesetz nicht ausdrücklich anordnet, in Bescheidform zu erfolgen: Dies folgt daraus, daß der Antragsteller bei Vorliegen d... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.10.1998

RS VwGH Erkenntnis 1998/10/07 97/12/0199

Rechtssatz: Die Entscheidung über die Beurlaubung nach § 8 Abs 1 AHSchStG hat, auch wenn dies das Gesetz nicht ausdrücklich anordnet, in Bescheidform zu erfolgen: Dies folgt daraus, daß der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen offenkundig ein Recht auf Beurlaubung hat, die Gewährung einen Willensakt des Rektors (oder eines für ihn handelnden Organwalters) voraussetzt und mit ihr Rechtsfolgen verbunden sind. Schlagworte Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustell... mehr lesen...

Rechtssatz | VwGH Erkenntnis | 07.10.1998

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