Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus die Klagebehauptungen maßgebend; ohne Einfluss ist, was der Beklagte einwendet. Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Wird mit der Klage ein dem Privatrecht angehörender Anspruch geltend gemacht, dann ist gemäß § 1 JN, so... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehrten die Feststellung, daß das dem Beklagten am 25.7.1972 zugunsten des (Überland-)Grundstücks 1500 einer näher bezeichneten Katastralgemeinde eingeräumte unentgeltliche Geh- und Fahrrecht über das Grundstück 1512 einer näher genannten Katastralgemeinde erloschen sei. Sie brachten dazu vor, das unentgeltliche Geh- und Fahrrecht sei dem Beklagten laut Protokoll der zuständigen Agrarbezirksbehörde vom 25.7.1972 im Zuge der Neuerrichtung einer Material... mehr lesen...
In der Klage wird vorgebracht, die Agrarbezirksbehörde V. habe der beklagten Partei auf Grundstücken des Klägers ein landwirtschaftliches Bringungsrecht als Grunddienstbarkeit eingeräumt und dem Kläger einen Entschädigungsbetrag von zusammen 9000 S zuerkannt. Die Entscheidung über die Entschädigung für die durch den Wegbau verursachten Schäden am Waldbestand und für die Zuwachsverluste sei der Ermittlung durch einen Forstsachverständigen der zuständigen Bezirksforstinspektion vorbe... mehr lesen...
Norm: GSGG 1951 §6GSGG 1951 §16 JN §1 CVIIa JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Trotz der Bestimmungen der §§ 6 und 16 des GSGG 1951, BGBl 1951/103, sind zur Entscheidung über die im § 6 bezeichneten Entschädigungsansprüche die ordentlichen Gerichte be... mehr lesen...