Entscheidungsgründe: Die Klägerin stellt das Begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Klägerin in der Ausübung ihrer Dienstbarkeitsberechtigung, nämlich im Befahren des Grundstückes 1072/2 der KG Eisentratten, hindern oder die Ausübung dieser Dienstbarkeit unmöglich machen. Sie bringt vor, sie sei Eigentümerin der Liegenschaft EZ 79 KG Eisentratten. Zugunsten dieser Liegenschaft sei auf der EZ 77, deren Eigentümerin die Erstbe... mehr lesen...
Norm: GSGG §17 JN §1 CVIIaKrnt GSLG §23 Abs2 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Gelten nach § 17 GSGG 1967 (§ 23 Abs 2 Krnt GSLG 1969) Bringungsrechte, die bereits auf Grund der zuvor bestehenden Rechtslage eingeräumt wurden (GrundsatzG 1932/1951, Krn... mehr lesen...