In der Klage wird vorgebracht, die Agrarbezirksbehörde V. habe der beklagten Partei auf Grundstücken des Klägers ein landwirtschaftliches Bringungsrecht als Grunddienstbarkeit eingeräumt und dem Kläger einen Entschädigungsbetrag von zusammen 9000 S zuerkannt. Die Entscheidung über die Entschädigung für die durch den Wegbau verursachten Schäden am Waldbestand und für die Zuwachsverluste sei der Ermittlung durch einen Forstsachverständigen der zuständigen Bezirksforstinspektion vorbehal... mehr lesen...
Norm: GSGG 1951 §6GSGG 1951 §16JN §1 CVIIa
Rechtssatz: Trotz der Bestimmungen der §§ 6 und 16 des GSGG 1951, BGBl 1951/103, sind zur Entscheidung über die im § 6 bezeichneten Entschädigungsansprüche die ordentlichen Gerichte berufen, wenn die Ansprüche aus privatrechtlichen Parteienvereinbarungen abgeleitet werden. Entscheidungstexte 5 Ob 360/61 Entscheidungstext OGH 06.12.1961 5 ... mehr lesen...