Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 25.11.2014, Zahl: BG-313/999/2014, nach am 24.3.2015 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfah... mehr lesen...