IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.07.2018, Zl *****, wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von Euro 1.700,00 (Ersatzfr... mehr lesen...