Begründung: Die Parteien haben am 27. Juni 1992 die kinderlos gebliebene Ehe geschlossen, die mit Urteil des Erstgerichts vom 21. März 2003 gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden wurde. Beide Parteien sind österreichische Staatsbürger. Die Parteien haben am 27. Juni 1992 die kinderlos gebliebene Ehe geschlossen, die mit Urteil des Erstgerichts vom 21. März 2003 gemäß Paragraph 49, EheG aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden wurde. Beide Parte... mehr lesen...