Norm: EheG §63 EheG § 63 gültig von 01.08.1938 bis 30.04.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995
Rechtssatz:
Hat eine Ehefrau nach geschiedener Ehe rechtswirksam ihren Mädchennamen wieder angenommen, dann kann sie sich nach Scheidung ihrer darauf eingegangenen Ehe gemäß § 55 Abs 2 EheG nicht mehr den Namen ihres ersten Mannes beilegen. Dabei ist es u... mehr lesen...