Entscheidungen zu § 63 EheG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1952/12/8 1W3944/52

Norm: EheG §63 EheG § 63 gültig von 01.08.1938 bis 30.04.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995
Rechtssatz: Hat eine Ehefrau nach geschiedener Ehe rechtswirksam ihren Mädchennamen wieder angenommen, dann kann sie sich nach Scheidung ihrer darauf eingegangenen Ehe gemäß § 55 Abs 2 EheG nicht mehr den Namen ihres ersten Mannes beilegen. Dabei ist es u... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.12.1952

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