Begründung: Die Ehe der Eltern der Pflegebefohlenen wurde am 5.12.1990 über ihr einvernehmliches Begehren geschieden. Gemäß der anläßlich der Scheidung getroffenen, pflegschaftsbehördlich genehmigten Vereinbarung kommt die Obsorge für das Kind der Mutter allein zu. Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters vom 3.11.1991, die Obsorge für das Kind den Eltern gemeinsam zuzuteilen, ab. Die Eltern hätten den Antrag nicht gemeinsam gestellt und lebten mit dem Kind auch nicht in dauernd... mehr lesen...