Norm: EheG §42 Abs1ZPO §226 IV
Rechtssatz: Der gemäß §50 EheG ohne Verschuldensausspruch rechtskräftig geschiedene Kläger hat kein Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung der Ehe, wenn die Feststellung eines Verschuldens der Beklagten nicht in Betracht kommt. Entscheidungstexte 7 Ob 261/64 Entscheidungstext OGH 14.10.1964 7 Ob 261/64 ... mehr lesen...