Begründung: Für Andreas R***** ist seit 1983 ein Sachwalter bestellt, seit Juni 1988 für die Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Vertretung vor Ämtern und Behörden. Andreas R***** schloss mit der Beklagten am 30. 6. 2001 die Ehe. Im Zeitpunkt der Eheschließung hatte er nicht die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit bezüglich der Eingehung bzw der Folgen einer Eheschließung. Der Sachwalter des Klägers stimmte der Eheschließung nicht zu und war... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 B1 AußStrG §9 F EheG §3 Abs3 EheG §35 Abs3 AußStrG § 9 heute AußStrG § 9 gültig ab 01.01.2005 AußStrG § 9 heute AußStrG § 9 gültig ab 01.01.2005 ... mehr lesen...