Norm: 1.DVEheG §321.DVEheG §75 ZPO §146 I ZPO § 146 heute ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Sühneversuches.
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Norm: 1.DVEheG §32
Rechtssatz:
Der Sühneversuch kann nicht vor einem ersuchten Richter durchgeführt werden. Begegnet die Vornahme vor dem erkennenden Gericht größeren Schwierigkeiten und Hindernissen, kann nur im Wege der Erlassung des Sühneversuches Abhilfe geschaffen werden.
Entscheidungstexte 1 Ob 737/38 Entscheidungstext OGH 15.11.1938 1 Ob 737/38 Veröff: SZ 20... mehr lesen...