Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine zu XXXX im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine zu römisch 40 im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. 1.2. Mit Schreiben vom 30.04.2025, Zl. XXXX , teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführe... mehr lesen...