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Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG römisch eins. VERFAHRENSGANG 1. Am 15.06.2023 brachte die XXXX (in Folge „Beschwerdeführerin“) einen Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung gemäß § 36 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) bei der APAB (in Folge „belangte Behörde“) ein. Dem Antrag waren die in § 36 Abs. 1 2. Satz APAG genannten verpflichtenden Beilagen angeschlossen. 1. Am 15.06.2023 brachte die römisch 40 (in Folge „Bes... mehr lesen...