Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten im Rahmen ihres Immobilienmaklergewerbes den Ankauf des Hauses in X vermittelt. Da der Beklagte die Kaufvereinbarung vom 31. Juli 1976 infolge Zahlungsunfähigkeit nicht eingehalten habe, begehrt sie von ihm nicht nur die vereinbarte Käufer-, sondern auch die ihr dadurch entgangene Verkäuferprovision in der Gesamthöhe von 99 120 S samt Anhang. Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten im Rahmen ihres Immobilienmaklergewerbes den An... mehr lesen...