Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer wurde an der JKU erstmals im Sommersemester 2022 zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen. Am 24. Februar 2025 beantragte er die „bescheidmäßige Erledigung der Vorschreibung des Studienbeitrages“ für das Sommersemester 2025. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde Folgendes aus: „Es wird gemäß §§ 91 Abs. 1 Z 2, 62 Abs. 1 und 68 Abs. 1 Z 2 Universitäts-geset... mehr lesen...