Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 09.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Amtswegige Eintragung ins Wählerregister folgend der Entscheidung des EGMR, Frodl vs. Österreich". Dieser Antrag wurde mit Entscheidung der Bezirkswahlbehörde für den XXXX Wiener Gemeindebezirk vom 31.01.2019, ausgefertigt mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, XXXX , vom gleichen Tag, hinsichtlich der Eintragung in das Wählerverzeichni... mehr lesen...