Norm: SEBG §17SEBG §19UmwG allg
Rechtssatz:
Wenn die Umwandlung gemäß § 17 SEBG zum Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz beschlossen wird, ist die Einhaltung der Frist des § 4 UmwG nicht zu fordern. Wenn die Umwandlung gemäß Paragraph 17, SEBG zum Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz beschlossen wird, ist die Einhaltung der Frist des Paragraph 4, UmwG nicht zu fordern.
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