Rechtssatz: Nach § 15 Abs. 2 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes muß der Reisende bei Antritt der Fahrt einen gültigen Fahrausweis haben. Das Wort "haben" ist im gegebenen Zusammenhang nach Ansicht des Verwaltungssenates im Sinne von "mit sich führen" zu verstehen. Der Gesetzgeber verlangt somit, daß jemand bei Antritt der Fahrt einen gültigen Fahrausweis, sei dies ein solcher, der nur für die betreffende Fahrt Gültigkeit hat oder ein solcher, der das Fahren mit dem betreffenden Verkehrsmitt... mehr lesen...