Entscheidungen zu § 21 EisbKrV

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1973/11/9 11Os22/73

Norm: EisbKrV §21 EisbKrV § 21 heute EisbKrV § 21 gültig ab 01.09.2012
Rechtssatz: Vor dem Übersetzen einer Eisenbahnkreuzung ohne Schrankenanlagen oder Blinklichtanlage bei witterungsbedingten äußerst schlechten Sichtverhältnissen und Wahrnehmungsverhältnissen muß sich der Fahrzeugle... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.11.1973

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