Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Über den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Disziplinarerkenntnis vom 16.01.2014 eine Geldbuße in der Höhe von Euro 370,- verhängt. Dieses lautete wörtlich auszugsweise (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): "DISZIPLINARERKENNTNIS Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat als nach § 12 Abs. 1 Z 4 lit. a des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002) zuständige Diszipl... mehr lesen...