Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Rekr. XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) hat von Anfang April 2025 bis Ende September 2025 seinen Grundwehrdienst in der NTKp des StbB6 in der Standschützenkaserne abgeleistet, er war während seines Grundwehrdienstes kein Soldatenvertreter. 1.1. Rekr. römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) hat von Anfang April 2025 bis Ende Septembe... mehr lesen...