Entscheidungen zu § 22 Abs. 11 ADV

Bundesverwaltungsgericht

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TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/18 W136 2337495-1

Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang: Mit mündlich verkündetem Disziplinarerkenntnis des Disziplinarvorgesetzen vom 22.01.2026 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldbuße in der Höhe von € 200,- verhängt. Der in einer Verhandlungsschrift angeführte
Spruch: lautete wörtlich (Anonymisierung durch das Bundeverwaltungsgericht): „Sie haben am XXXX um 15:00 Uhr ... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 18.05.2026

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