Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang: Mit mündlich verkündetem Disziplinarerkenntnis des Disziplinarvorgesetzen vom 22.01.2026 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldbuße in der Höhe von € 200,- verhängt. Der in einer Verhandlungsschrift angeführte
Spruch: lautete wörtlich (Anonymisierung durch das Bundeverwaltungsgericht): „Sie haben am XXXX um 15:00 Uhr ... mehr lesen...