Norm: BPGG §3 Abs1 Z1 litaBPGG §22 Abs1 Z1WPGG §3 Abs1 Z3 litaVereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß §15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen Art2 Abs3
Rechtssatz: Bezog der Pflegebedürftige zunächst Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (hier: Kläger gehörte dem Personenkreis des § 3 Abs 1 Z 3 lit a WPGG an) und erhielt er danach eine Pension nach dem ASVG (hier: Invalidität... mehr lesen...
Norm: BPGG §3 Abs1 Z1 litaBPGG §22 Abs1 Z1WPGG §3 Abs1 Z3 litaVereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß §15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen Art2 Abs3
Rechtssatz: Bezog der Pflegebedürftige zunächst Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (hier: Kläger gehörte dem Personenkreis des § 3 Abs 1 Z 3 lit a WPGG an) und erhielt er danach eine Pension nach dem ASVG (hier: Invalidität... mehr lesen...
Norm: ASGG §66 Abs1BPGG §3 Abs1 Z4BPGG §22 Abs1 Z3
Rechtssatz: § 66 Abs 1 ASGG stellt klar, daß jene Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, auch auf alle Entscheidungsträger anzuwenden sind. Für Pflegegelder, die als Annex zu dienstrechtlichen Ruhegenüssen oder Versorgungsgenüssen gebühren, ist nach § 22 Abs 1 Z 3 BPGG in erster Linie das Bundesrechenamt zuständig. Damit wird diesem Entscheidungsträger gleich... mehr lesen...
Norm: ASGG §66 Abs1BPGG §3 Abs1 Z4BPGG §22 Abs1 Z3
Rechtssatz: § 66 Abs 1 ASGG stellt klar, daß jene Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, auch auf alle Entscheidungsträger anzuwenden sind. Für Pflegegelder, die als Annex zu dienstrechtlichen Ruhegenüssen oder Versorgungsgenüssen gebühren, ist nach § 22 Abs 1 Z 3 BPGG in erster Linie das Bundesrechenamt zuständig. Damit wird diesem Entscheidungsträger gleich... mehr lesen...