Norm: WrPVG §37 Abs2
Rechtssatz:
Vertragsbediensteten, welche zwar Wahlwerber waren, aber kein Vertretungsmandat erlangten, kommt der erhöhte Kündigungsschutz des § 37 Abs 2 Wiener Personalvertretungsgesetz durch Befassung des Zentralausschusses nicht zu. Vertragsbediensteten, welche zwar Wahlwerber waren, aber kein Vertretungsmandat erlangten, kommt der erhöhte Kündigungsschutz des Paragraph 37, Absatz 2, Wiener Personalvertretungsg... mehr lesen...