Entscheidungen zu § 23 Abs. 1 PVG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/16 94/12/0036

Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in Ruhe seit 1. November 1992 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Landesgendarmeriekommando für S. Der Beschwerdeführer war als Mitglied des Zentralausschusses für die Bediensteten der Bundesgendarmerie beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden ZA) seit 1976 zur Gänze vom Dienst freigestellter Personalvertreter. Die letzte mit (formloser) Erledigung der belang... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 16.04.1997

RS Vwgh 1997/4/16 94/12/0036

Index: 63/07 Personalvertretung
Norm: PVG 1967 §23 Abs1;PVG 1967 §25 Abs4;
Rechtssatz: Mit dem Ende der Funktion als Personalvertreter erlöschen auch alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Stellung als Personalvertreter ergeben oder damit verknüpft sind, sofern nicht der Gesetzgeber davon ausdrücklich Abweichendes anordnet (vgl zB das Weiterbestehen der Verschwiegenheitspflicht nach § 26 Abs 3 PVG). Für eine ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.04.1997

RS Vwgh 1997/4/16 94/12/0036

Index: 63/02 Gehaltsgesetz63/07 Personalvertretung
Norm: GehG 1956 §13a Abs1;PVG 1967 §23 Abs1;PVG 1967 §23 Abs3;
Rechtssatz: Die Rückersatzverpflichtung des Leistungsempfängers gemäß § 13a Abs 1 GehG ist zu bejahen, wenn der Irrtum der auszahlenden Stelle in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden
Norm: besteht (Hinweis E 15.10.1970, 1167 und 1168/70 ua). § 23 Abs 1 PVG ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.04.1997

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